Sonderklienteninfo 04.04.2020

Nothilfe-Fonds

Gestern wurde als weitere Maßnahme zur Unterstützung der österreichischen Unternehmen der Nothilfe-Fonds präsentiert.

Im Wesentlichen basiert diese Unterstützung auf 2 Säulen. In einem ersten Schritt besichert der Bund Kredite, um Liquidität für die Unternehmen zu schaffen. In einem zweiten Schritt werden nicht-rückzahlbare Förderungen gewährt, wobei der Geldfluss hier erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen kann.

Kreditbesicherung durch die Republik

Die Unternehmer können ab 8. April einen Betriebsmittelkredit bei deren Hausbank beantragen, wobei keine (oder sehr eingeschränkte) Bonitätsprüfungen durchgeführt werden.

Diese Kredite werden zu 90% von der Republik besichert und sind mit 1% verzinst. Zusätzlich ist eine Garantiehaftung – abhängig von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit – zwischen 0,25% und 2% jährlich zu bezahlen.

Die Höhe des besicherten Kredits beträgt maximal 3 Monatsumsätze und die Laufzeit maximal 5 Jahre (verlängerbar um weitere 5 Jahre).

Voraussetzung ist weiters, dass der Liquiditätsbedarf in Österreich bestehen muss und in diesem Zeitraum keine Dividenden ausgeschüttet werden. Darüber hinaus werden die Boni der Vorstandsmitglieder eingeschränkt.

Fixkostenzuschuss

Sofern ein Unternehmen zumindest 40% Umsatzeinbruch durch die Krise erleidet (auf Nachfrage wurde dies in der Presskonferenz auf dem Zeitraum der Krise eingeschränkt, nicht auf das gesamte Jahr gerechnet), kann ab 15. April beim aws ein Fixkostenzuschuss beantragen.

 

Ersetzt werden Teile der Fixkosten, sowie Waren, die aufgrund der Krise um mehr als 50% abgewertet werden müssen

Es ist zu bedenken, dass die Fixkosten tunlichst zu reduzieren sind, also beispielsweise mögliche Mietzinsminderungen ausgenutzt werden müssen. 

Beinhaltet bei den Fixkosten ist auch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn (wir verstehen das so, dass dieser mit EUR 2.000,- pro Monat gedeckelt ist) und auch vertragliche Verpflichtungen, die nicht gekündigt werden können. Es wurde diverse Fixkosten exemplarisch genannt, sollte aber alle Fixkosten umfassen.

Die Ersatzleistung sollten also die Fixkosten (während der Krise) zuzüglich der Abschreibung der Waren sein.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt, zahlt der Bund bei:
40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Umsatzrückgang und die Berechnung der Fixkosten (es muss auch die Abschreibung der Waren gemeint sein) bestätigen.

Obwohl die Berechnung und Auszahlung erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, muss heuer eine Registrierung zu dem Fixkostenzuschuss erfolgen (ab 15. April bis 31. Dezember).

Wie mit bereits beantragten Krediten, welche vom aws oder ÖHT besichert sind, nun umgegangen wird (Erhöhung der Haftung, Möglichkeit der Aufstockung, …) bleibt abzuwarten.

Es ist ausdrücklich erwähnt, dass der Fixkostenzuschuss mit anderen Hilfsmaßnahmen kombinierbar ist.