Umsatzersatz II

Beantragen kann jedes Unternehmen, das:

  • im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im
    November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und
  • während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 (in einer der im
    Anhang 2 zu VO Lockdown-Umsatzersatz II angeführten Branchen) tätig sind, um
    Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
  • im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich
    zum November 2019 oder Dezember 2019  erlitten hat

Höhe der Förderung:

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur VO LockdownUmsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen und beträgt zwischen 20% und 80% Unternehmen, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen.

Antragstellung bis 30. Juni 2021 möglich

Titelbild vom Podcast 1002 Meinungen mit Markus Raml und Paul Eiselsberg

1002 Meinungen

Bild des Steuermuseums in der Kanzlei Raml und Partner

Steuermuseum

Zwei Mitarbeiterinnen der Kanzlei bei der Verleihung des INEO

INEO

Der Rote Faden