Zahlungserleichterungen

Worauf muss der handelsrechtliche Geschäftsführer aufpassen?

Ist es einem Unternehmer nicht möglich, fällige Abgaben
sofort oder auf einmal zu entrichten, gibt es folgende
Möglichkeiten zur Verbesserung der Liquidität des Unternehmens:

1.) Prüfung, ob die Abgabe überhaupt in der richtigen
Höhe vorgeschrieben wurde, insbesondere bei Vorauszahlungsbescheiden
für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Diese Prüfung sollte man eigentlich unabhängig
der Liquidation bei allen Vorschreibungen vom
Finanzamt machen.

Entspricht z.B. bei Vorauszahlungsbescheiden der von der Finanz für die Berechnung zugrunde gelegte Gewinn nicht dem zu erwartenden voraussichtlichen Gewinn, kann eine Herabsetzung beantragt werden.

Dies ist relativ formlos mittels nachvollziehbarer Begründung beim Finanzamt zu beantragen.
2.) die Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung)
3.) die Entrichtung der Abgaben in Raten Zahlungserleichterungen
(Stundung u. Entrichtung in Raten) dürfen nur bewilligt werden:

* auf Ansuchen des Abgabepflichtigen,
* wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung
der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten (wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis)
verbunden wäre,
* wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub
nicht gefährdet wird,
* für Abgaben, hinsichtlich derer aufgrund eines Rückstandsausweises
(§229 BAO) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes
aller Voraussetzung hiezu in Betracht kommen,
* für Abgabenschuldigkeiten, die noch nicht entrichtet
sind und deren Einhebung nicht gem. §212a BAO ausgesetzt
ist. Liegen alle Voraussetzungen vor, liegt es immer noch am
Ermessen der Behörde, ob der Zahlungserleichterung
statt gegeben wird.
Durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung tritt ein
Zahlungsaufschub ein.

ACHTUNG: werden die Ratentermine nicht eingehalten
oder bei Nichterfüllung einer der im Spruch der Bewilligung
festgesetzten Bedingung tritt Terminverlust ein, d.h.
die gesamte Zahlungserleichterung erlischt.
Aktuell fallen für den Zahlungsaufschub mittels Ratenzahlung
2,0 % Zinsen über dem Basiszinssatz an. Für den
Zeitraum v. 15.3.2020 – 30.6.2021 wurden aufgrund der
COVID-19 Pandemie keine Stundungszinsen festgesetzt.

HINWEIS:
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es ein spezielles COVID-19 Ratenzahlungsmodell. Dieses Modell besteht aus 2 Phasen:

Phase 1:
Antragstellung war bis zum 30.6.2021 via Finanzonline
möglich und läuft längstens bis 30.9.2022.

Phase 2:
Antrag für weitere 21 Monate (bis 30.6.2024) möglich. 40% des COVID-bedingten Rückstandes müssen aber bezahlt sein.

BEACHTE:
Der Antrag muss bis spätestens 31.8.2022 gestellt werden.
4.) die Zahlung aussetzen (wenn gegen einen Bescheid
Beschwerde erhoben wird)
Wird z.B. gegen einen Steuerbescheid Beschwerde eingelegt,
weil man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, hat dies keine aufschiebende Wirkung der Zahlungsfrist, d.h. die Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag bezahlt werden.
Der Abgabepflichtige hat aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Dieser bewirkt einen Zahlungsaufschub. Dieser Antrag sollte gleichzeitig mit der Beschwerde, also vor dem Ende der Zahlungsfrist eingebracht werden.

Im Gegensatz zur Stundung besteht auf die Aussetzung
ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung. Die Aussetzung ist
nur dann nicht zu bewilligen:
* soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles
wenig erfolgsversprechend erscheint,
* soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht
* wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

15.06.2022, Raml und partner Steuerberatung

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