Die Bundesregierung hat mit dem NPO-Unterstützungs- fonds eine Maßnahmen geschaffen und verlängert, um Vereine, freiwillige Feuerwehren und auch anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften zu unterstützen, die von einem Corona-bedingten Einnahmenausfall be- troffen sind.
Die Kosten, die während der Krise im Zeitraum von 1.10.2021 bis 31.12.2021 angefallen sind, sind folgender- maßen definiert:
betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
- betriebsnotwendige Versicherungsprämien
Zinsaufwendungen für Kredite, Darlehen und Finanzierungsanteile von Leasingraten
- betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtun-
gen, die nicht das Personal betreffen
- Kosten des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für
diesen Antrag; unabhängig vom Zeitpunkt des Anfallens
betriebsnotwendige Lizenzkosten
Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (wie beim Fixkostenzuschuss)
Personalkosten von nicht kündbaren (aufgrund des Behinderteneinstellungsgesetzes) Mitarbeitern
andere betriebsnotwendige Aufwendungen, die nicht das Personal betreffen
Frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund COVID-19 abgesagt wurde, allerdings nur, wenn diese Kosten vor der (geplanten) Veranstaltung angefallen sind
• Explizit ausgenommen sind unter anderem Kosten für Investitionen, Instandhaltung, Rückzahlung von Darle- hen oder Krediten und Personal
15.06.2022, Raml und partner Steuerberatung
BERECHNUNG DER FÖRDERHÖHE
Die Förderung ruht auf 2 Säulen:
1. Es werden die Kosten, die während der Krise entstan- den sind, ersetzt. Zusätzlich wird ein Struktursicherungs- beitrag in der Höhe von 5% der letztjährigen Einnahmen als Förderung bezahlt.
2. Es wird der Einnahmenausfall des 4. Quartals 2021 er- setzt. Dieser wird berechnet als Differenz der Einnahmen des 1. Quartals 2019 (alternativ der Durchschnitt 2018 und 2019) Sofern der Einnahmenausfall höher als 10% der Einnahmen des 1. Quartals 2019 ist, wird der über- steigende Einnahmenausfall nur mit 90% anerkannt.
BEANTRAGUNG
Die Beantragung der Förderung kann unter www.npo- fonds.at bis spätestens 30. April 2022 durch die förder- werbende Organisation selbst gestellt werden.
Sofern aber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, die Einnahmen des Jahres 2019 mehr als EUR 120.000,– waren oder die Förderung über EUR 6.000,– ist, muss eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschafts- prüfers (nicht Bilanzbuchhalter) beigebracht werden.
RISIKOCHECK FÜR VEREINE
Haben Sie sich schon einmal überlegt ob Ihr Verein auch wirklich ein begünstigter Verein ist?
INSOLVENZ
Worauf muss der handelsrechtliche Geschäftsführer aufpassen?
ZAHLUNGS-ERLEICHTERUNGEN
BAO §§212 und 212b BAO
IMMO-SPEZIAL
Abgrenzung entgeltliches und unentgeltliches Geschäft bei der Immoblilienertragssteuer