Müssen Vereine Steuern bezahlen?

Österreich soll das Land der Vereinsmeier sein. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich laut Freiwilligenbericht 2019 ca. 2,6 Mio. Menschen in Vereinen engagieren. Einige davon müssen sich überlegen, ob der Verein Steuern abführen müsste, für die diese Personen in deren Funktionen haften würden.

In Österreich kann eine Reihe von Steuern in Betracht kommen, wobei die Steuerfreiheit eines Vereins grundsätzlich in dem jeweiligen Gesetz geregelt sein muss. Explizit zu nennen sind hier die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende und die Werbeabgabe.  

Körperschaftsteuer

Der Verein ist rechtlich, wie auch z.B. die GmbH eine Körperschaft, sodass der Gewinn mit Körperschaftsteuer besteuert wird. Allerdings gibt es im Körperschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung für Körperschaften, die der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. 

Allerdings ist nicht zwingend der ganze Verein befreit, sondern ist auf die Art der Einnahmenerzielung zu achten. Während der ideelle, „innere“ Bereich (wie echte Mitgliedsbeiträge, Spenden,…) von allen Steuern befreit ist, kann es bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu einer Steuerpflicht kommen. 

Bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterscheidet man zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Betrieb. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: Theateraufführung eines Theatervereins, Eintritt zu einer Sportveranstaltung, …)  ist von der Körperschaftsteuer befreit. Der entbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: kleines Vereinsfest, Flohmarkt, …) ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei für die Gewinne eine Freigrenze von EUR 10.000,- pro Jahr besteht. 

Umsatzsteuer 
Während der ideelle Zweck nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt, sind die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe umsatzsteuerbar, wobei sowohl bei dem unentbehrlichen, als auch bei dem entbehrlichen Hilfsbetrieb die Liebhabereivermutung anzuwenden ist, sodass keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber auch kein Vorsteuerabzug zusteht. 

Der begünstigungsschädliche Betrieb unterliegt der Umsatzsteuer, wobei zumeist die Kleinunternehmerregelung angewandt wird und bei Einnahmen unter EUR 35.000,- keine Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Lohnabgaben
Wenn ein Verein eine Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt, gelten dieselben Regelungen, wie bei anderen Unternehmen auch, wobei aber die unentgeltliche Tätigkeit für einen Verein jedenfalls erlaubt ist. 

Bei einer Zahlung an Funktionäre des Vereins als Aufwandsentschädigung dürfen pauschal EUR 75,- pro Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden, was zur Folge hat, dass bei einer Zahlung bis zu EUR 75,- keine weiteren Schritte notwendig sind. 

Für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer können gemeinnützige Sportvereine bis zu EUR 120,- pro Tag und EUR 720,- pro Monat als steuerfreie Reiseaufwands-
entschädigung bezahlt werden. Um auch sozialversicherungsfrei zu sein, muss es sich um eine Nebentätigkeit handeln, wobei auch Student oder Hausmann/frau als Haupttätigkeit gilt. Neben der Erhöhung ist auch neu dazu gekommen, dass die Zahlungen an das Finanzamt gemeldet werden müssen. 

Werbeabgabe

Wenn ein Verein in einer Vereinszeitung Werbungen verkauft oder Werbetafeln (z.B.: am Sportplatz) an Unternehmen zu Werbezwecken zur Verfügung stellt und die Einnahmen EUR 10.000,- pro Jahr überschreiten, sind 5% Werbeabgaben abzuführen.  Laut Vereinsrichtlinien ist diese Abgabe nicht verpflichtend, wenn eine Werbepaket verkauft wird. 

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