Insolvenz

Worauf muss der handelsrechtliche Geschäftsführer aufpassen?

Den größten Einfluss hat der Geschäftsführer in der Phase vor der Insolvenz – der Krise. In dieser werden im besten Fall Maßnahmen getroffen, welche eine Insolvenz abwenden noch bevor sie eintritt. Ist es dem Geschäftsführer jedoch nicht möglich seine Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, hierbei ist ein Unternehmen Zahlungsunfähig so bald 5% der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlbar sind, ist Insolvenz anzumelden. Auch eine Liquiditätslücke
von weniger als 5 % darf nicht dauerhaft sein. Liegt
Insolvenz laut Vorliegendem Gesetz vor so ist diese unverzüglich zu melden. Es sei denn es liegen Gründe zu einer erfolgreichen Sanierung innerhalb von drei Monaten vor, dann ist eine Höchstfrist von 60 Tagen einzuhalten.

Hierbei ist festzuhalten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer grundsätzlich nicht zwangsläufig für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Dies ist nur der Fall sofern gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich
vorschreiben oder die Geschäftsführung gegen die Sorgfaltspflicht verstößt oder dieser nicht ausreichend nachgeht, aber auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, welche das genaue Handeln einer Gesellschaft in einer Krise oder Insolvenz vorschreiben sind strafbar. Alleinig die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses im Falle eines Fehlens des kostendeckenden Vermögens für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens greifen unabhängig des Verhaltens des Geschäftsführers.

Doch diese sind lediglich bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 EUR zu entrichten. Dieser Kostenvorschuss ist auch dann vom Geschäftsführer oder auch von Personen, die innerhalb von drei Monaten vor Einbringung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Geschäftsführer waren, zu bezahlen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens völlig unabhängig von seinem Verhalten notwendig wird.

Als Grundlage für eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern kommen in Betracht:

• Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen;
• Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes
(Gläubigerbegünstigung);
• Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens;
• Für den Bund hinsichtlich Abgabenforderungen und
für den Sozialversicherungsträger hinsichtlich Beiträge
nach dem ASVG: Die Sonderbestimmungen der §§ 9
BAO und 67 Abs. 10 ASVG;
• Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfpflichtigen
GmbHs im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des
Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf
sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung
des Jahresabschlusses.

15.06.2022, Raml und partner Steuerberatung

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